Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, solange der Arbeitnehmer nicht darlegt, wo für ihn eine vertragsgerechte Weiterbeschäftigung auf einem andern freien oder durch Ausübung des Direktionsrechts frei zu machenden Arbeitsplatz in Betracht kommt

 

Leitsatz (redaktionell)

Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiter, weil er unstreitig für seinen bisherigen Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden ist, so ist es Sache des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber gegenüber klarzustellen, ob und ggf wo für ihn eine vertragsgerechte Weiterbeschäftigung auf einen anderen freien oder durch Ausübung des Direktionsrechts freizumachenden Arbeitsplatz in Betracht kommt.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 422/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 2 AZR 422/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung dieser Berufung im Übrigen wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 3. Juni 1999 - 3 Ca 1002/99 - abgeändert und zur Klarstellung neu formuliert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

weitere 4.807,45 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 14. März 1999 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des

Arbeitsgerichts Halle wird

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten

als Gesamtschuldner zu 1/3.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610599

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