Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Jugendamt nach dem TVöD-VKA (Abteilung Beistandschaft)

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der anlässlich der Überleitung in die TVÜ-VKA bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung begehrt, ist mit diesem Begehren ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb des Jahres 2017 einen Höhergruppierungsantrag gestellt hat.

 

Normenkette

TVöD-VKA

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Entscheidung vom 05.06.2019; Aktenzeichen 5 Ca 162/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2019 - 5 Ca 162/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eigruppierung der Klägerin.

Sie ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt und als Sachbearbeiterin im Jugendamt - Abteilung Beistandschaft - eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis sind der TVöD-VKA und der TVÜ-VKA anwendbar.

Die Klägerin war im Dezember 2016 in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

Anlässlich der Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) (im folgenden EGO) unterrichtete die Beklagte die Beschäftigten mit Schreiben aus Dezember 2016 (Bl. 66, 67 d. A.) über die Grundsätze der Überleitung in die neue Entgeltordnung. Sie teilte mit, die bisherige Entgeltgruppe 9 werde in die Entgeltgruppen 9a), 9b) und 9c) umgewandelt; mit dem Inkrafttreten der EGO werde die Entgeltgruppe 9 durch die Entgeltgruppen 9a) und 9b) ersetzt; die betroffenen Beschäftigten erhielten nach der technischen Umsetzung ihrer Überleitung (Anfang des Jahres 2017) ein gesondertes Schreiben. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass eine Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der neuen EGO nur auf Antrag erfolgen werde, der in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 zu stellen sei, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ruhe aufgrund von Elternzeit, Sonderurlaub etc. Sie klärte darüber auf, das Antragserfordernis gebe allen Beschäftigten die Möglichkeit, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob ein Höhergruppierungsantrag für sie günstig sei oder nicht; die Beurteilung und Entscheidung obliege allein den Beschäftigten, denen sie aus rechtlichen Gründen keine Beratung geben könne.

Ausweislich der Entgeltabrechnungen für die Monate Januar bis April 2017 (Bl. 274 bis 277 d. A.) erhielt die Klägerin im Januar noch ein Gehalt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6, ab Februar 2017 aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 EGO.

Mit Schreiben vom 24.04.2017 (Bl. 29, 30 d. A.) klärte die Beklagte erneut über die Änderungen der EGO auf und verwies auf das Antragserfordernis. Die Klägerin behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben.

Sie war in der Zeit vom 28.03.2017 bis zum 26.10.2018 arbeitsunfähig krank. Sie leidet an einer chronischen Schmerzsymptomatik mit Schmerzen im Darm- und Magen sowie mit Gelenkschmerzen. Ihr Bewegungsapparat ist degenerativ verändert. Im Jahre 2000 wurde ein Morbus Crohn diagnostiziert. Seit 2004 leidet sie an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Ausprägung eines Fibromyalgie-Syndroms. In der Zeit vom 31.03.2017 bis zum 02.04.2017, vom 12.04.2017 bis zum 15.04.2017, vom 10.05.2017 bis zum 24.05.2017 und vom 29.06.2017 bis zum 15.07.2017 befand sie sich in stationärer Behandlung. In den Zwischenräumen wurde sie ambulant behandelt. In der Zeit vom 24.07.2018 bis zum 21.08.2018 erfolgte eine stationäre Rehabilitation, aus der sie arbeitsunfähig krank entlassen wurde. Wegen der Einzelheiten der Maßnahme wird auf den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.10.2019 vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht (Bl. 169 bis 183 d. A.) Bezug genommen.

Am 18.12.2018 (Bl. 15 d. A.) führte die sie behandelnde Ärztin Selle aus, sie sei schon vor ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.03.2017 aufgrund von starken Schmerzzuständen und deren Medikation nicht mehr in der Lage gewesen, die gesamte Situation im Hinblick auf Höhergruppierungsanträge ihres Arbeitgebers einzuschätzen.

Die Ärztin führte mit Bescheinigung vom 17.09.2019 (Bl. 184 d. A.) aus, die Klägerin sei in der Zeit vom 28.03.2017 bis zum 24.07.2018 wiederholt mit BTM-pflichtigen Medikamenten behandelt worden.

Mit Schreiben vom 20.01.2020 (Bl. 278, 279 d. A.) erklärte die sie seit Juni 2017 behandelnde Dipl. Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin X, stationären Krankenhausaufenthalte seien auch deshalb erfolgt, weil sie zu diesem Zeitpunkt körperlich und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, ihre Alltagsversorgung zu bewältigen bei Arbeitsunfähigkeit seit dem 28.03.2017.

Wegen der weiteren von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.10.2019 vorgelegten ärztlichen Berichte nach diversen Behandlungen wird auf Bl. 185 bis 199 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 15.10.2018 (Bl. 14 d. A.) beantragte sie ihre Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9b in die Entgeltgruppe 9c Teil A I Nr. 3 EGO. Mit Schreiben vom 22.10.2018 lehnte die Bekl...

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