Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung aufgrund des TVÜ-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD-VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 01.03.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

 

Normenkette

TVÜ-VKA

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 06.12.2018; Aktenzeichen 6 Ca 2026/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2018 - 6 Ca 2026/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.

Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 27.02.1986 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 27.02.1986 (Bl. 11, 12 d. A.) zugrunde. In § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages und der diesen ergänzenden, ändernden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Mit Schreiben vom 02.10.2009 (Bl. 13 d. A.) übertrug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 01.10.2009 die Funktion der Bereichsleitung für die Station N D8 sowie für das B im Klinikzentrum Nord.

Mit Wirkung zum 01.01.2017 trat die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in Kraft. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Bl. 14 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die neue Entgeltordnung sehe vor, dass alle Beschäftigten im Pflegedienst von der alten "Kr-Tabelle" in die neue "P-Tabelle" überzuleiten seien. Daher werde sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 der neuen Entgeltordnung übergeleitet.

Der Kläger stellte im Jahre 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung. Mit Schreiben vom 19.10.2017 (Bl. 15 d. A.) teilte ihm die Beklagte mit, sie gruppiere ihn in Änderung des Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.01.2017 in der Entgeltgruppe P 14 Stufe 4 TVöD ein.

Mit Schreiben vom 13.02.2018 (Bl. 16, 17 d. A.) machte der Kläger geltend, er sei ab dem 01.03.2017 in der Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 eingruppiert.

Mit Schreiben vom 07.03.2018 (Bl. 18 d. A.) lehnte die Beklagte eine Zuordnung zu der Stufe 6 ab.

Mit seiner am 14.06.2018 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Er hat ausgeführt:

Zum Zeitpunkt der Überleitung habe er sich gem. der "Kr-Tabelle" in der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 befunden. Die Überleitung sei im ersten Schritt gem. §§ 29 Abs. 1, 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt.

Im zweiten Schritt sei er auf der Grundlage der §§ 29b Abs. 2 TVÜ-VKA, 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung in der Entgeltgruppe P 14 Stufe 4 eingruppiert worden. Nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 gültigen Fassung sei die Stufenzuordnung betragsgleich erfolgt. Zum 01.03.2017 sei die Tarifnorm neu gefasst worden mit der Folge, dass eine stufengleiche Höhergruppierung erfolge. Er müsse nunmehr neun Jahre warten, um in die Stufe 6 zu gelangen.

Die Tatsache, dass eine stufengleiche Höhergruppierung nicht für die zum 01.01.2017 höhergruppierten Arbeitnehmer erfolge, stelle eine ungerechtfertigte mittelbare Altersdiskriminierung dar. Die Regelung knüpfe an das Alter an, da die Stufenzuordnung untrennbar mit dem Lebensalter verbunden sei.

§ 17 Abs. 4 TVöD verstoße gerade im Hinblick auf die Stichtagsregelung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitsgrundsatz zu wahren. Für den Stichtag 01.03.2017 bestehe kein Sachgrund. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihres Ermessens - und Beurteilungsspielraums zumindest eine Übergangsregelung für betroffene "Altfälle" schaffen müssen.

Folge der diskriminierenden Tarifregelung sei, dass die günstigere Regelung anwendbar sei.

Das Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 betrage 4.045,53 €, das Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe P 14 Stufe 4 4.311,74 €, in der Stufe 6 4.821,09 €.

Er mache Ansprüche ab März 2017 geltend, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Benachteiligung eingetreten sei.

Die tarifliche Ausschlussfrist stehe seinen Ansprüchen nicht entgegen. Die Beklage habe ihre mit Schreiben vom 27.12.2016 gegebene Zusage, ihn schriftlich zu informieren, ergebe sich aus der neuen Entgeltordnung eine Höhergruppierung, erst mit Schreiben vom 19.10.2017 erfüllt, sodass die außergerichtliche Geltendmachung aus Februar 2018 die Ausschlussfrist wahre.

Für den Feststellungsantrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.621,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 509,35 € seit dem 01.04.2017, aus 509,35...

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