Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Höhergruppierung und Stufenzuordnung. Keine Ungleichbehandlung durch zeitliche Zäsur der Höhergruppierung nach TVÜ-VKA

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD-VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die nach dem 29.02.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; TVöD-VKA § 17 Abs. 4; TVÜ-VKA § 29b

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 21.11.2018; Aktenzeichen 2 Ca 1366/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2018 - 2 Ca 1366/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.

Er ist seit dem 1. August 1993 bei dem beklagten Land beschäftigt und ist im Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der TVöD-VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.

Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte ihm das beklagte Land mit, er sei vorläufig bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA eingruppiert (Bl. 13 d. A.). Gleichzeitig schlossen die Parteien - ebenfalls unter dem 18. März 2013 - einen Änderungsvertrag (Bl. 14 d. A.). Der Kläger erreichte in der Entgeltgruppe 8 inzwischen die Stufe 4.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 trat die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in Kraft. Nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten ab dem 1. Januar 2017 für die in den TVöD übergeleiteten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, für die Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD-VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Die Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 in die Entgeltordnung übergeleitet.

Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung.

§ 29b TVÜ-VKA eröffnete den Beschäftigten die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, soweit sich nach der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nach § 12 TVöD-VKA eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück. § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA lautet wie folgt:

Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

§ 17 Abs. 4 TVöD-VKA lautete in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung wie folgt:

Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 ... .

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung ... .

§ 17 Abs. 4 in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung lautet wie folgt:

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung ... .

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Höhergruppierung. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 (Bl. 15 d. A.) teilte ihm das beklagte Land mit, er sei antragsgemäß zum 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (im Folgenden EG 9a) eingruppiert. Am selben Tag schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der in § 1 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a wiedergibt (Bl. 17 d. A.).

Im Oktober 2017 stellte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen als die die Bezüge zahlende Stelle einen Antrag auf Feststellung der Stufenzuordnung. Die Überprüfung vom 26. Oktober 2017 (Bl. 70 d. A.) ergab...

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