Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozeß - Einstweilige Verfügung

 

Orientierungssatz

1. Offensichtlich unbegründet ist ein Widerspruch des Betriebsrates gegen eine beabsichtigte Kündigung im Sinne von § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG nur dann, wenn ohne besondere gerichtliche Aufklärung feststeht, daß der Widerspruchsgrund nicht vorliegt.

2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs 5 S 1 BetrVG kann im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Die Darlegung des Verfügungsgrundes ist dabei überflüssig.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 102 Abs. 5

 

Fundstellen

Haufe-Index 444295

AiB 1993, 53-54 (ST1-2)

NZA 1993, 140

NZA 1993, 140-142 (LT1)

LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht, Nr 10 (LT1)

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