Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozeß - Einstweilige Verfügung
Orientierungssatz
1. Offensichtlich unbegründet ist ein Widerspruch des Betriebsrates gegen eine beabsichtigte Kündigung im Sinne von § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG nur dann, wenn ohne besondere gerichtliche Aufklärung feststeht, daß der Widerspruchsgrund nicht vorliegt.
2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs 5 S 1 BetrVG kann im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Die Darlegung des Verfügungsgrundes ist dabei überflüssig.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 102 Abs. 5
Fundstellen
Haufe-Index 444295 |
AiB 1993, 53-54 (ST1-2) |
NZA 1993, 140 |
NZA 1993, 140-142 (LT1) |
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht, Nr 10 (LT1) |
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