Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente - Berücksichtigung tariflicher Einmalzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellt die Dynamisierungsklausel einer Versorgungszusage auf die "Änderung der Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter" ab, so begründen tariflich vereinbarte Einmalzahlungen jedenfalls dann einen Anspruch auf entsprechende Erhöhung der Versorgungsbezüge, wenn mit ihnen der Ausgleich von "Null-Monaten" linearer Gehaltserhöhungen bezweckt wird.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 674/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 3 AZR 674/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.1999 - 5 Ca 4991/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrentenbezüge des Klägers - hier über die Berücksichtigung der anlässlich der Gehaltstarifverhandlungen der Jahre 1997 und 1999 vereinbarten Einmalzahlungen.

Der Kläger war vom 01.05.1967 bis zum 30.09.1993 Angestellter im Innendienst der beklagten Versicherungsanstalten. Im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage bezieht er seit dem 01.10.1993 Versorgungsbezüge. Nach der Versorgungszusage ist die Gesamtversorgung auf 75 % der letzten Dienstbezüge begrenzt. Der Versorgungszusage liegt ein am 01.01.1964 eingerichtetes Versorgungswerk zugrunde. Die Anpassungsklausel des § 3 Abs. 1 a) - letzter (Unter-) Absatz Satz 2 - der maßgeblichen Versorgungsrichtlinien (VW ID 64) lautet wie folgt:

"Ändern sich die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter,

so ist die Gesamtrente der Versorgungsempfänger entsprechend zu

berechnen."

Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Versorgungszusage durch spätere tarifvertragliche Regelungen abgelöst und auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde. In § 6 eines am 01.10.97 in Kraft getretenen Haustarifvertrages (HTV 1975) heißt es:

"Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Versorgungswerkes der P. F.

u. L. er R..

In einer Protokollnotiz zu § 6 HTV 1995 heißt es:

"1. Versorgungswerk

1.1. In § 3 Ziffer 1 Buchst. a) Satz 1 wird die Zahl 15 durch die

Zahl 10 und die Zahl 45 durch die Zahl 35 ersetzt.

1.2. In § 3 Abs. 1 Buchst. a) wird der letzte Absatz um folgenden Satz

2 ergänzt:

"Ändern sich die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter,

so ist die Gesamtrente der Versorgungsempfänger entsprechend neu zu

berechnen."

Im sog. Überleitungstarifvertrag vom 08.05.1978 (ÜTV 1978), mit dem zum 01.10.1978 die Geltung der bundesweiten Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe vereinbart wurde, heißt es zu III a) Ziff. 5 Altersversorgung:

"Der nach dem HTV bestehende tarifvertragliche Anspruch auf Leistungen

aus dem Versorgungswerk der P. in der am 30.09.1978 geltenden Fassung

bleibt erhalten."

Zu IV Abs. 2:

"Durch diese Überleitungsvereinbarung bleiben - soweit nicht

ausdrücklich anderweitig geregelt - die bisherigen Regelungen

betreffend zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung

unberührt."

Die den Streit der Parteien auslösenden Einmalzahlungen der Gehaltstarifrunden 1997 und 1999 beruhten auf nachstehenden Tarifvereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Versicherungswirtschaft:

"1. Der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe

vom 05. Juni 1996 wird bis einschließlich 30. November 1997

verlängert.

2. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 wird der Gehaltstarifvertrag

für das private Versicherungsgewerbe vom 5. Juni 1996 wie folgt

geändert:

a) Die Gehälter nach § 1 einschließlich der Tätigkeitszulagen nach

§ 6 MTV und die Verantwortungszulagen nach § 4 Ziff 1. werden um

2,0 % erhöht.

b) § 6 wird wie folgt geändert:

"Die §§ 1, 2, 2 a und 4 Ziff. 1 treten am 1. Dezember 1997 in

Kraft. Die §§ 3 und 4 Ziff. 2 werden unverändert fortgesetzt. Der

Gehaltstarifvertrag kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende,

erstmals zum 31. Dezember 1998, die §§ 3 und 4 Ziff. 2 erstmals

zum 30. September 1997, gekündigt werden."

3. Die Angestellten erhalten mit dem Juli- bzw. August-Gehalt 1997

eine einmalige zusätzliche Sonderzahlung von DM 300,--, die

Auszubildenden von DM 150,--. Diese wird nicht auf Sonderzahlungen

nach §§ 3 Ziff. 3, 13 Ziff. 9 MTV angerechnet und ist bei deren

Berechnung nicht zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte erhalten

die Sonderzahlung anteilig. Voraussetzung für einen Anspruch auf

die Sonderzahlung ist jedoch in jedem Fall, dass am 1. Juni 1997

Anspruch auf Bezüge gemäß § 3 Ziff. 2 MTV oder auf Leistungen

gemäß § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten

der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem

Mutterschutzgesetz besteht."

So die Tarifvereinbarung vom 11.06.1997.

Am 20.03.1999 vereinbarten die Tarifvertragsparteien:

"Die Angestellten - nicht die Auszubildenden - erhalten mit dem

April-Gehalt 1999 eine einmalige zusätzliche Zahlung von DM 350,00

-. Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis

in e...

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