Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Zwischenurteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1879/97)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.1997 – 4 Ca 1879/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revison wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der am 30.03.1964 geborene Kläger war seit dem 01.06.1989 bei der Beklagten als Gußputzer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt ca. DM 3.000,–. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Am 02.07./21.07.1997 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 20 ff d.A.), dem eine Namensliste der von Kündigungen betroffenen Mitarbeitern beigefügt war (Bl. 27 d.A.). Die Liste enthält unter anderem den Namen des Klägers.

Mit Schreiben vom 23.07.1997 kündigte die Beklagte nach Zustimmung des Betriebsrats das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 30.09.1997.

Mit seiner am 31.07.1997 beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht, die er für sozial ungerechtfertigt hält.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.1997 beendet ist, sondern unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf dringende betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung der Kündigung gestützt und hierzu vorgetragen, daß der Auftragseingang von 27,597 Mio DM im Jahre 1995/96 auf 16,5 Mio DM im Geschäftsjahr 1996/97 zurückgegangen wäre. Sie, die Beklagte, habe sich deshalb entschlossen, ihr Unternehmen neu zu strukturieren, was unter anderem eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl von zuletzt 123 auf zukünftig nur noch 105 nach sich gezogen hätte.

In diesem Zusammenhang sei der Interessenausgleich nebst Namensliste mit dem Betriebsrat geschlossen worden, so daß gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG die Betriebsbedingtheit der streitbefangenen Kündigung vermutet würde.

Im Rahmen der Sozialauswahl wäre der Kläger nur noch mit dem verheirateten Mitarbeiter H. vergleichbar gewesen. Dieser sei am 21.03.1968 geboren, seit dem 01.11.1986 bei der Beklagten beschäftigt und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Allerdings handele es sich bei Herrn H. um einen Spezialisten, der wegen vielfältiger Spezialkenntnisse und -fertigkeiten breiter einsetzbar wäre als der Kläger.

Der Kläger hat erwidert, er sei durchaus in der Lage, alle vom Mitarbeiter H. beherrschten Tätigkeiten auch auszuführen. Lediglich Manipulator sei er noch nicht gefahren; insoweit müßte er zwei bis dreimal eingewiesen werden, um die Arbeiten bewältigen zu können.

Mit Urteil vom 15.10.1997 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen – 4 Ca 1879/97 – die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet würden, weil anläßlich einer Betriebsänderung ein Interessenausgleich mit Namensliste zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen worden wäre. Auch die soziale Auswahl sei nicht zu beanstanden, da jedenfalls keine grobe Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG vorläge, wenn die Beklagte den Mitarbeiter H. als sozial schutzwürdiger gegenüber dem Kläger eingestuft hätte.

Der Kläger hat gegen das ihm am 25.11.1997 zugestellte Urteil mit einem am 28.11.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.12.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, daß es der Beklagten nicht gelungen sei, das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung aufzuzeigen. Insoweit könne es nicht ausreichend sein, sich auf den Interessenausgleich nebst Namensliste zu berufen; dies würde letztlich zu einer nicht gewollten Reduzierung des Kündigungsschutzes führen.

Der Kläger meint, daß auch die Sozialauswahl grob fehlerhaft durchgeführt worden sei. Jedenfalls wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, die Namen und Sozialdaten der Mitarbeiter zu benennen, die nicht gekündigt worden seien.

Schließlich habe die Beklagte mehrere Mitarbeiter aus einem mit ihr verbundenen Unternehmen in V. übernommen; dies belege, daß dringende betriebliche Erfordernisse nicht vorlägen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.1997 festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.1997 beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgeri...

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