Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegungskriterien für normativen Teil eines Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. "Pflegeschule" iSd. EG 15 der EntgO Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 3 TVöD-K VKA ist nur eine staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Pflegeschule iSd. §§ 6,9 PflBG bzw. der §§ 4,10 KrPflG, die zu einer staatlich anerkannten Berufsausbildung in der Pflege führt.

2. Eine Weiterbildungsstätte für die Pflege in der Nephrologie, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt nicht unter das Tatbestandsmerkmal.

 

Normenkette

TVöD-K VKA EntgO Teil B Abschn. XI Nr. 3 EG 15; PflBG §§ 6, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 25.10.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1936/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.10.2018 - 1 Ca 1936/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist Krankenpfleger mit der Anerkennung als Krankenpfleger Nephrologie und seit 1976 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Abrede der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K VKA) Anwendung.

Von 1998 bis 2001 absolvierte der Kläger eine Weiterbildung als Lehrer für Pflegeberufe. Eine Hochschulausbildung hat der Kläger nicht. Seit 1997 nimmt er die pflegerische Leitung der Weiterbildungsstätte nephrologischer Zentren Rhein-Ruhr wahr. Wegen der Stellenbeschreibung wird auf die Anlage K4 (Bl. 13 ff. GA) Bezug genommen. Neben bzw. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als pflegerischer Leiter der Weiterbildungsstätte ist der Kläger seit 2006 in verschiedenen Fachverbänden, Arbeitsgruppen und Vereinigungen der nephrologischen Pflege in führender Position nebenberuflich engagiert.

Der Kläger war in zuletzt in die Entgeltgruppe (EG) der Anlage E (Pflegedienst) zum TVöD P13 TVöD-K VKA eingruppiert ("Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen"). Seinen undatierten Antrag auf rückwirkende Höhergruppierung in die EG 15 der Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 3 TVöD-K VKA ab dem 01.01.2017 gem. § 29 b TVÜ-VKA (Bl. 146 GA) beschied die Beklagte im Schreiben vom 22.01.2018 mit einer Höhergruppierung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in die EG 13 dieser Entgeltordnung (Bl. 8 GA). Mit Schreiben vom 25.05.2018 (Bl. 9 f. GA) machte der Kläger geltend, dass er eine Pflegeschule iSd. EG 15 leite. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 28.06.2019, der Kläger leite eine Weiterbildungsstätte, jedoch keine Pflegeschule (Bl. 11 f. GA).

Mit seiner am 06.08.2018 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Höhergruppierung in die EG 15 Stufe 4 weiter. Er hat geltend gemacht, Weiterbildungsstätten in der Pflege seien als Pflegeschulen iSd. EG 15 anzusehen. Es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die Aufgabenstellung und Tätigkeit an. Auch bei der vom Kläger geleiteten Weiterbildungsstätte würde in Klassen oder Lehrgängen Unterricht erteilt zur Anerkennung als "Krankenpfleger Nephrologie". Die Weiterbildung biete ausgebildeten Krankenpflegern eine Zusatzqualifikation und erfolge berufsbegleitend und modular aufbauend über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

Auf die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte oder Pflegeschule komme es nicht an. Im Übrigen habe auch die von der Beklagten betriebene Schule für operationstechnische Assistenten (OTA-Schule), deren Leiterin die Beklagte in EG 15 eingruppiert habe, keine staatliche Anerkennung. Der Kläger verweist darauf, dass die von ihm geleitete Weiterbildungsstätte ebenso wie die OTA-Schule von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zertifiziert sei und darüber hinaus eine europaweite Akkreditierung der EDTNA/ERCA aufweise. Die Zertifizierung der DKG habe die gleichen Voraussetzungen, wie sie im Krankenpflegegesetz (KrPflG) für Krankenpflegeschulen vorgesehen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Leitung einer Weiterbildungsstätte nicht geregelt hätten. An die erfolgreich absolvierte Weiterbildung knüpfe die Entgeltordnung des TVöD/VKA in der EG 7 nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 6 zudem eine höhere Eingruppierung. Für die Auslegung des Klägers spreche auch, dass im Gegensatz zu den Eingruppierungsmerkmalen für Lehrer an "staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen)" in Teil B Absatz XI Ziffer 21 für Pflegeschulen gerade nicht die staatliche Anerkennung ausdrücklich verlangt werde.

Für eine Eingruppierung in die EG 15 spreche weiter, dass schon die Leiter des Fachbereichs einer Pflegeschule in EG 14 eingruppiert seien, also auch die Leiter etwa eines Fachbereichs "Weiterbildung". Die Leitung einer selbständigen Weiterbildungsstät...

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