Nach § 9 PflBG müssen Pflegeschulen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
  3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

Das Verhältnis nach Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.

Nach der Entgeltordnung VKA richtet sich die Eingruppierung der Lehrkräfte in der Pflege (früher: Unterrichtsschwestern) nach deren Ausbildung. Es erfolgt seit 1.1.2017 keine Eingruppierung in die (neue) P-Tabelle.

Eine Pflegeschule i. S. d. Entgeltgruppe 15 des Teils B, Abschn. XI, Ziffer 3 Entgeltordnung VKA ist nur eine staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannter Pflegeschule i. S. d. §§ 6, 9 PflBG bzw. d. §§ 4, 10 KrPflG, die zu einer staatlich anerkannten Berufsausbildung in der Pflege führt.[1]

Weiterbildungsstätten fallen nicht unter den Begriff einer Pflegeschule. Dies sind keine Einrichtungen, in den eine pflegerische Ausbildung erfolgt, sondern ausgebildete Fachkräfte (berufsbegleitende) Weiterbildungen absolvieren.

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