Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsausschuß - Hinzuziehung eines Sachverständigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kommt eine Vereinbarung zwischen dem Wirtschaftsausschuß und dem Unternehmer nach § 108 Abs 2 in Verbindung mit § 80 Abs 3 BetrVG 1972 nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht nach § 2 Abs 1 Nr 4 ArbGG darüber, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist. Der Antrag kann auch vom Gesamtbetriebsrat gestellt werden, der im Beschlußverfahren Beteiligter ist.

2. Der Wirtschaftsausschuß kann Sachverständige nur dann hinzuziehen, wenn es zur Beurteilung und Entscheidung einzelner Fragen erforderlich ist, die mit dem Fachwissen, das die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuß nach § 107 Abs 1 Satz 3 voraussetzt, nicht gelöst oder beurteilt werden können. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß der Wirtschaftsausschuß die fachlichen Kenntnisse zur Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgaben besitzt.

3. Der Wirtschaftsausschuß muß im Beschlußverfahren das einzelne Problem dartun und ferner vortragen, das für den Regelfall vorhandene Fachwissen reiche zur Bewältigung nicht aus.

4. Der Wirtschaftsausschuß kann im allgemeinen für seine Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten keinen Sachverständigen hinzuziehen. Das gilt auch für die Erläuterung des Jahresabschlusses.

5. Für die Erarbeitung eines Musterdatenblattes ist die Heranziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat alle notwendigen Daten im Einzelfall bekanntzugeben.

Streiten die Beteiligten darüber, ob der Wirtschaftsausschuß nicht oder nicht genügend unterrichtet worden ist, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG 1972. Die Erkenntnis darüber, ob ausreichend Daten mitgeteilt worden sind, gehört zu den Regelaufgaben, die der Wirtschaftsausschuß auf Grund seiner fachlichen Eignung bewältigen können muß.

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.07.1978; Aktenzeichen 1 ABR 34/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446215

EzA § 108 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-5)

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