Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtprokurist einer Bank als leitender Angestellter. Vorliegen einer Titularprokura?

 

Orientierungssatz

1. Zur zweiten Gruppe der leitenden Angestellten iSd BetrVG gehören solche, die nach Dienststellung und Dienstvertrag Generalvollmacht oder Prokura haben (§ 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG).

2. Beim "Prokuristen" liegt häufig die Besonderheit vor, daß Prokura auch dann verliehen wird, wenn der betreffende Angestellte auch nach Dienststellung und Dienstvertrag keinerlei Prokuristentätigkeit ausübt, die "Prokura" also als Titel lediglich verliehen worden ist.

3. Prokurist i.S. von § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG kann auch ein Angestellter sein, dem Gesamtprokura entsprechend § 48 Abs 2 HGB erteilt worden ist. Insoweit müssen ihm nach seiner Dienststellung tatsächlich die Aufgaben eines Prokuristen übertragen worden sein. Diese Aufgabe erfüllt ein "Titular-Prokurist" nicht.

4. Rechtsmittel eingelegt unter Az: 7 ABR 5/87.

 

Normenkette

HGB § 48 Abs. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 27.05.1986; Aktenzeichen 6 (3) BV 21/86)

 

Nachgehend

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 24.02.1989; Aktenzeichen 2 TaBV 113/86)

BAG (Beschluss vom 27.04.1988; Aktenzeichen 7 ABR 5/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444313

DB 1987, 1256-1257 (T)

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