Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 5 Ca 3362/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 6 AZR 593/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 30.11.1994 – 5 Ca 3362/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Zuschlages für Schichtarbeit an Feiertagen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Expedientin zu einem Bruttostundenlohn von 13,88 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV – DR) in der seit dem 01. Juli 1991 geltenden Fassung kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.

Die Klägerin wird im Schichtdienst nach einem monatlich erstellten Schichtplan, der pro Woche 4,7 Dienstschichten und 2,3 arbeitsfreie Tage vorsieht, eingesetzt. Sie arbeitete entsprechend ihrem Schichtplan am Sonnabend, dem 01.05.1993, sowie am Pfingstsonntag, dem 30.05.1993. Für diese Arbeit gewährte ihr die Beklagte den im Schichtplan vorgesehenen Freizeitausgleich sowie einen Geldzuschlag in Höhe von 35 %.

Der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn enthält insoweit folgende Regelungen:

㤠10 Arbeitszeit

Abs. 2 (Sonn- und Feiertagsarbeit)

  1. Soweit Sonn- und Feiertagsarbeit dienstlich erforderlich ist, muß an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
  2. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (nach § 18 a Abs. 3 Satz 1) gezahlt.
  3. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 14) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

Abs. 3 (Sonderregelung bei Dienst in Wechselschichten usw.)

Die auf Angestellte der Deutschen Bundesbahn übertragenen Arbeitszeitvorschriften der Bundesbahnbeamten gelten mit ihrem jeweiligen Inhalt auch für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in entsprechenden Tätigkeiten.

Abs. 5 (Begriffsbestimmungen)

3. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

§ 18 a Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1)

Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 14) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

  1. für Überstunden…
  2. für Arbeit an Sonntagen 25 % v. H.
  3. für Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

    aa) ohne Freizeitausgleich 135 % v. H.

    bb) bei Freizeitausgleich 35 % v. H.”

Mit der am 01. August 1994 bei dem Arbeitsgericht … erhobenen und am 14. September 1994 an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr für den 01. Mai 1993 (Sonnabend) und für den 30. Mai 1993 (Pfingstsonntag) nach § 18 a Abs. 1 c (aa) AnTV-DR ein Zuschlag in Höhe von 135 % ihres Normalstundenlohnes zustehe, da sie insoweit keinen zusätzlichen Freizeitausgleich erhalten habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 83,28 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und DM 159,62 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe für ihre Arbeit am 01. und 30. Mai 1993 Freizeitausgleich erhalten, so daß ihr nur ein Feiertagszuschlag in Höhe von 35 % zustehe. Der Freizeitausgleich sei, da die Feiertage auf einen Sonnabend bzw. einen Sonntag fielen, durch die dienstplanmäßigen, zum Ausgleich der Wochenendarbeit vorgesehenen Ruhetage gewährt worden.

Das Arbeitsgericht … hat der Klage mit am 30.11.1994 verkündeten Urteil stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Blatt 146 bis 153 d. A.), hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe für ihre Arbeit an den im Streit stehenden Feiertagen keinen Freizeitausgleich erhalten, da die nach dem Dienstplan festgelegten Ruhetage für den im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmer lediglich das arbeitsfreie, unbezahlte Wochenende ersetzten. Der sich aus § 10 Abs. 2 Ziff. 3 AnTV-DR ergebende Anspruch auf bezahlte Freistellung für Arbeit an einem Wochenfeiertag sei damit nicht abgegolten. Anderenfalls werde der im Schichtd...

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