Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Reichsbahn - Wochenfeiertagsvergütung

 

Orientierungssatz

1. Der Wortlaut des Angestelltentarifvertrages hinsichtlich der Zahlung von Zeitzuschlägen ist eindeutig und wird auch durch die Dienstdauervorschrift nicht eingeschränkt. Gemäß § 18a Abs 1c haben die Angestellten für Arbeit an Wochenfeiertagen unter anderem ausdrücklich am Pfingstsonntag einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 135 vom Hundert ohne Freizeitausgleich und 35 vom Hundert bei Freizeitausgleich. Die Regelung ist nach ihrem Wortlaut insofern eindeutig, als daß die von den Angestellten geleistete Arbeit an den entsprechenden Tagen durch Freizeit zuzüglich eines 35%igen Zuschlags oder sofern - nicht gewährt werden kann (§ 10 des Angestelltentarifvertrages) durch Zahlung von 135% Zuschlag ausgeglichen wird. Dabei differenziert die Regelung den Anspruch der Angestellten nicht nach ihrer Arbeitszeit bzw nach einem Schichtregime.

2. Zur Auslegung der §§ 10 und 18a des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn vom 1.7.1991.

3. Berufung ist unter dem Aktenzeichen 3 Sa 93/95 beim LArbG Potsdam eingelegt.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 6 AZR 593/95)

LAG Brandenburg (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen 8 (3) Sa 93/95)

 

Fundstellen

ArbuR 1995, 268 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

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