Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die BfA

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 15 d SGB IV enthält gegenüber § 613 a BGB eine Sonderregelung

2. Das Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag ist dann nicht gegeben, wenn Veränderungen im Rechtsverhältnis nach Erlass des Feststellungsurteils eintreten können.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

SGB IV § 15 d; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.11.1999; Aktenzeichen 19 Ca 22298/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 3 AZR 167/02)

BAG (Teilurteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen 10 AZR 8/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.11.1999 – 19 Ca 22298/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Der am 11.5.1953 geborene Kläger war seit dem 1.6.1988 bei der … beschäftigt. Er hatte Arbeitgeber hinsichtlich der Abführung der Sozialbeiträge zu überprüfen. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches (3. SGB Änd. G) vom 30.6.1995 wurde die Prüfung der Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 insgesamt von den Krankenversicherungen auf die Träger der Rentenversicherung übergeleitet. Der Übergang des Personals war im einzelnen in § 15 d 3. SGB ÄndG geregelt.

Am 7.7.1995 fand ein Treffen der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der Rentenversicherungsträger zur Besprechung der Neuregelung der Beitragsüberwachung statt. Auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 80 f. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Angestellten, die bei ihr das Arbeitsverhältnis in der Zukunft fortsetzen wollten, führte die Beklagte Einzelgespräche, den wechselwilligen Angestellten wurde ein elfseitiges Aufklärungsheft über die tariflichen Regelungen für die Arbeitgeberprüfer übergeben (Bl. 54 –64 d.A.) Der Kläger entschied sich für eine Fortführung seiner Tätigkeit als Arbeitgeberprüfer bei der Beklagten ab dem 1.10.1997. An diesem Tage fand eine Einsatzbesprechung der entsprechenden Außendienstmitarbeiter in Erfurt statt. An dieser nahmen etwa 40 –50 Personen teil. Hierunter waren drei Angestellte, unter ihnen auch der Kläger, die von der Beklagten übernommen wurden waren. Diese drei Angestellten wurden von dem Leiter der Einsatzbesprechung im Laufe des Vormittags ins Büro gerufen und über ihre Dienstpflichten routinemäßig belehrt. Vorbereitete Arbeitsverträge wurden zur Unterschrift vorgelegt, der Kläger unterschrieb seinen Vertrag ungelesen (Bl. 12, 13 d.A.).

Mit seiner am 3.8.1999 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19.8.1999 zugestellt worden ist, hat der Kläger Ansprüche geltend gemacht, die ihm bei seiner früheren Arbeitgeberin zugestanden hätten, von den bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen jedoch nicht erfasst werden. Der Kläger hat verlangt, dass die Beklagte ihn im Versorgungsfalle so stellen solle, als habe er bei der … weiterhin Rentenanwartschaften angesammelt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass ihm ein Jahresurlaub von 32 Arbeitstagen zustünde, für die Jahre 1997 und 1998 hat er über das gezahlte Weihnachtsgeld hinaus jeweils einen Betrag von 444,23 DM verlangt. Darüber hinaus hat er die Auszahlung eines 50%igen Ortszuschlages ab 1.10.1997 in Höhe von z.Z. 174,44 DM verlangt.

Der Kläger hat behauptet, dass er nicht zu der Beklagten gewechselt wäre, wenn er von der Schmälerung seiner Rechte Kenntnis gehabt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis mit gleichem Inhalt auf die Beklagte übergehen würde. Er und die übrigen Arbeitnehmer hätten auf den Inhalt des Spitzengesprächs vom 7.7.1995 vertraut. Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 1.10.1997 habe er keinen Verzichtwillen gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

  • festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, im Versorgungsfall an ihn über seine bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes der Länder) erworbenen Rentenanwartschaften hinaus den Differenzbetrag zu der bei der … zugesagten Gesamtversorgung gemäß Nr. 9 der Anlage 7 a zum EKT (Ersatzkassentarifvertrag) in Höhe von derzeit 71,5 % seines Bruttoeinkommens an ihn monatlich auszubezahlen, bis zu einem Höchstbetrag von 75 % seines Bruttoeinkommens, wobei ab dem 1.10.1999 pro Beschäftigungsjahr zu den 72 % Versorgung zum 1.10.1999 0,5 % pro weiterem Beschäftigungsjahr hinzu kämen;
  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 888,46 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.6.1999 zu bezahlen;
  • festzustellen, dass sein Jahresurlaub 32 Arbeitstage betrage;
  • die Beklagte zu verurteilen, zu seinem derzeitigen Gehalt zusätzlich einen 50%igen Ortsklassenzuschlag, derzeit 174,44 DM monatlich, ab dem 1.10.1997 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie geht davon aus, dass zwar die Arbeitsverhältnisse nach der gesetzlichen Bestimmung unverändert übergegangen seien, dies se...

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