Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang aufgrund einer gesetzlichen Regelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das nach Art. 12 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit gibt dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch im Falle eines gesetzlich geregelten Übergangs einer Verwaltungseinheit von einem öffentlich-rechtlichen Träger auf einen anderen. Ein ausdrücklicher Ausschluss dieses Rechts wäre mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Vorschriften des § 13 BBBG lassen jedoch die verfassungskonforme Auslegung zu, dass dieses Recht unberührt bleibt.

2. Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmernach Betriebsübergang ein Wahlrecht dergestalt, dass er den Widerspruch gegenüber dem bisherigen oder gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklären kann. In Anwendung der zum Widerspruchsrecht bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang entwickelten Grundsätze muss er dies unverzüglich ab Kenntniserlangung vom Betriebsübergang ausüben, wofür ihm eine Regelfrist von drei Wochen ab Unterrichtung zusteht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB § 613a; Ges. ü. d. Errichtung d. Anstalt öff. Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz-BBBG) v. 25.9.1995 (GVBl. 95, 617) i.d.F. d. 1. Ges. z. Änd. d. Bäder- u. Anstaltsgesetzes v. 5.3.1999 (GVBl. 99, 88) Bäder-Anstaltsgesetz-BBBG §§ 1a, 13 Abs. 2; Bäder-Anstaltsgesetz-BBBG v. 25.9.1995 (GVBl. 95, 617) i.d.F. des 1. Ges. z. Änd. d. Bäder- u. Anstaltsgesetzes v. 5.3.1999 (GVBl. 99, 88) Bäder-Anstaltsgesetz-BBBG § 13 Abs. 9

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.10.1999; Aktenzeichen 96 Ca 15398/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2001; Aktenzeichen 8 AZR 336/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1999 – 96 Ca 15398/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Berliner Bäder-Betriebe, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (im folgenden abgekürzt: BBB), rechtswirksam mit der Folge widersprochen, dass es weiterhin zum beklagten Land besteht.

Die Klägerin, die am 1. Juni 1979 in die Dienste des beklagten Landes im Bereich des Bezirksamts Kreuzberg getreten war, war zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. November 1986 seit dem 17. November 1986 als Badewärterin beschäftigt.

Durch Gesetz vom 25. September 1995 über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz-BBBG GVBl. Berlin vom 29. September 1995, Seite 617 ff.) wurde die BBB errichtet. Zugleich gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 die Arbeitsverhältnisse der zu diesem Zeitpunkt in den Schwimmbädern beschäftigten Arbeitnehmer auf die Anstalt über. Die Klägerin machte hingegen durch Schreiben vom 20. Dezember 1996 (wohl richtig: 1995) von dem in § 13 Abs. 2 BBBG geregelten Widerspruch gegen den Übergang Gebrauch, worauf sie zunächst für die Zeit bis zum 29. Februar 1996 zur BBB gemäß § 9 Abs. 6 BMTG, dessen Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, abgeordnet wurde. Mit Wirkung zum 18. März 1996 wurde die Klägerin vom beklagten Land sodann als Badewärterin im Bereich des … eingesetzt, was es ihr unter dem 24. April 1996 bestätigte. Seit Januar 1997 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf einen Antrag der Klägerin vom 21. Januar 1999 auf Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz außerhalb des Badebereichs aus gesundheitlichen Gründen reagierte das beklagte Land nicht.

Auf der Grundlage des 1. Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes vom 5. März 1999, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin, Nr. 9, vom 16. März 1999, wechselte auch das … mit Wirkung zum 1. April 1999 in die Trägerschaft der BBB über; danach wurde § 1a eingefügt, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

„… Schwimm- und Sprunghalle

(1) Die Anstalt übernimmt den Betrieb des … zum 1. April 1999. Sie übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes Berlin mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb des … geschlossen wurden. …

(3) Das Land Berlin verpachtet der Anstalt die zum … gehörenden betriebsnotwendigen Grundstücke einschließlich des dazu gehörenden Inventars und der sächlichen Betriebsmittel zum 1. April 1999. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.”

Das in § 13 Abs. 2 BBBG geregelte Widerspruchsrecht war danach im Rahmen der Übertragung des … nicht vorgesehen.

Mit Schreiben vom 24. März 1999 informierte die zuständige Senatsverwaltung des beklagten Landes die Klägerin – wie alle anderen im … b...

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