Schulabgänger, die eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR[1] im Monat zwischen Schulentlassung und der Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung ausüben, gehören zum Personenkreis der Erwerbstätigen: Berufsmäßigkeit liegt vor.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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