Zum Leistungssatz verweist das Kurzarbeitergeld auf die entsprechenden Regelungen zum Arbeitslosengeld. Den erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten danach Arbeitnehmer,

  • die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben sowie
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.[1]

Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist für den erhöhten Leistungssatz nicht von Bedeutung.

Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz i. H. v. 60 %.

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