8.2.1 Dauer der Kurzarbeitergeldzahlung

Das Kurzarbeitergeld wird nach § 104 SGB III für die Dauer von längstens zwölf Monaten geleistet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung verlängern. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in dem betroffenen Betrieb bzw. der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird in mehreren Betriebsabteilungen eines Betriebes kurzgearbeitet, ist die Bezugsdauer für jede Betriebsabteilung individuell festzulegen. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb/einer Betriebsabteilung Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

8.2.2 Höhe des Kurzarbeitergeldes

§ 106 SGB III regelt die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

  • Arbeitnehmer mit Leistungssatz 1, d.h. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist und welche somit zumindest ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder dies anderweitig, z. B. durch Unterlagen über den Kindergeldbezug nachweisen, haben Anspruch auf 67 %,
  • Arbeitnehmer mit Leistungssatz 2, d.h. alle übrigen Arbeitnehmer haben Anspruch auf 60 %

der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

 
Wichtig

Geplante befristete Anhebung des Kurzarbeitergeldes

Die Große Koalition hat sich auf eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes verständigt, die mit dem "Sozialschutz-Paket II" umgesetzt werden soll. Vorausgesetzt, die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat beträgt mindestens 50 %, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt wie folgt angehoben:

  • Ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 77 % für Haushalte mit Kindern bzw. 70 % für die übrigen Arbeitnehmer
  • ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 87 % für Haushalte mit Kindern bzw. 80 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgelt-Differenz im Anspruchszeitraum.

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeitergeld ab März 2020 zu berücksichtigen. Somit rechnet auch der vor Inkrafttreten der Neuregelung liegende Bezugszeitraum für Kurzarbeitergeld für die Erhöhung mit.

Die Umsetzung dieses Vorhabens wird erfolgen durch eine Änderung von § 421c Abs. 2 SGB III. Die Regelung wird befristet sein bis zum 31.12.2020.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes reduziert entsprechend den bei Anwendung des TV COVID von den Arbeitgebern zu leistenden Aufstockungsbetrag (näher hierzu siehe Ziffer 4.7).

Soll-Entgelt ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt ist nach Maßgabe des § 14 SGB IV in Verbindung mit der aufgrund des § 17 Abs. 1 SGB IV ergangenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu ermitteln. Somit fließen z.B. in das Soll-Entgelt ein:

  • Das monatliche Tabellenentgelt,
  • in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen wie z.B. Wechselschicht- oder Schichtzulagen,
  • Zuschläge für Samstagsarbeit und
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit sie der Lohnsteuer und somit auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit bleiben unberücksichtigt, soweit sie steuerfrei sind und damit nicht zum sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt gehören. Einmalzahlungen, wie z.B. die Jahressonderzahlung oder ein Jubiläumsgeld, bleiben generell außer Betracht.

Das nicht mit einzuberechnende "Entgelt für Mehrarbeit" umfasst alle Vergütungsbestandteile, die für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden gezahlt werden. Dies gilt sowohl für das Entgelt für die geleistete Mehrarbeits-/Überstunde als auch für etwaige Überstundenzuschläge.

Das Ist-Entgelt umfasst das sozialversicherungspflichtige Entgelt, welches der Arbeitnehmer tatsächlich im Anspruchszeitraum erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Bei der Berechnung des Ist-Entgelts bleiben jedoch Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers[1] bis zum tatsächlichen ohne den Arbeitsausfall zu zahlenden Bruttoentgelts außer Betracht.

Lässt sich das Soll-Entgelt im Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll- Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat, vermindert wiederum um Entgelte für Mehrarbeit.

 
Hinwei...

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