Entgegen der weit überwiegenden Anzahl der Personalvertretungsgesetzen gibt es 5 Bundesländer, in denen die Einführung von Kurzarbeit der Mitbestimmung unterliegt. Dies sind Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt. Nachfolgend die entsprechenden Paragrafen in den jeweiligen Bundesländern:

 
Bundesland Rechtsgrundlage zum Abschluss der Dienstvereinbarung
Bremen (BremPersVG) § 63 Abs. 1f) i.V.m. § 62 Abs. 1 BremPersVG
Niedersachsen (NPersVG) § 67 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 78 Abs. 1 NPersVG
Rheinland-Pfalz (LPersVG RP) § 80 Abs. 2 Nr. 6 PersVG Rheinland-Pfalz
Saarland (SPersVG) § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG
Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) § 65 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 70 PersVG LSA

Dementsprechend können und müssen prinzipiell in diesen 5 Bundesländern auch Dienstvereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden.

 
Praxis-Tipp

Ermächtigungsgrundlage TV COVID und Dienstvereinbarung Kurzarbeit

In der Konsequenz bedeutet dies, dass in diesen Bundesländern der Abschluss einer Dienstvereinbarung als Ermächtigungsgrundlage gegenüber den Beschäftigten zur Einführung von Kurzarbeit bereits zulässig war, als es im Bereich der VKA noch keinen Tarifvertrag zu Kurzarbeit gab. Nach Inkrafttreten des TV COVID ist Ermächtigungsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit der TV COVID in Verbindung mit der in den fünf genannten Bundesländern nach den dortigen LPVGs notwendigerweise abzuschließenden Dienstvereinbarung.

Durch den Abschluss des TV COVID ist beim Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit nunmehr der in allen vorangehend genannten Personalvertretungsgesetzen enthaltenen Tarifvorbehalt zu beachten. Soweit die Tarifvertragsparteien das Thema Kurzarbeit abschließend geregelt haben, ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung zur selben Thematik unzulässig. Nur dort, wo der Tarifvertrag den Dienststellenparteien bewusst Handlungsspielräume lässt oder einen Handlungsauftrag gibt, besteht Raum für ergänzende Regelungen auf Dienststellenebene. Anders gesprochen, wird die Beteiligung des Personalrats durch den TV COVID nicht obsolet.

Zahlreiche Punkte bleiben mit dem Personalrat im Wege der Mitbestimmung zu klären. Zu denken ist hierbei z. B. an den Umfang der Arbeitszeitreduzierung während der Kurzarbeit, die Festlegung der Betroffenen Betriebs-/Dienststellenabteilungen oder die Dauer der Kurzarbeit. Zu all diesen Punkten verhält sich der TV COVID nicht abschließend und sperrt somit das Mitbestimmungsrecht nicht. Der Weg in Dienstvereinbarungen zur Klärung der regelungsbedürftigen Punkte bleibt damit offen und scheint geradezu vorgezeichnet.

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