Die Kurzarbeit kann nach § 3 TV COVID "in Betrieben und Dienststellen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Beschäftigte", eingeführt werden. Zu den Betrieben und Dienststellen gehören unter anderem Regie- und Eigenbetriebe, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen sowie sonstige kommunale Einrichtungen.[1]

Die Einführung von Kurzarbeit setzt also zunächst die Prüfung voraus, ob ein Betrieb, eine Dienststelle oder eine Betriebsabteilung im Sinne des SGB III von dem Arbeitsausfall betroffen ist. Die Einzelheiten hierzu finden sich in Ziffer 8.1.4 dieses Beitrags. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV COVID müssen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und Kurzarbeitergeldverordnung erfüllt sein. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 8.1 dargestellt.

[1] Näher zum Begriff des Betriebs und der Betriebsabteilung im Sinne der §§ 95 ff. SGB III siehe Ziffer 8.1.4.

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