Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Einführung von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst.

Mit der Überlegung, Kurzarbeit einzuführen, betritt der öffentliche Dienst völlig neues Terrain. Bisher kannte man Kurzarbeit nur aus dem privatwirtschaftlichen Bereich. Anlass für dahingehende Überlegungen sind insbesondere die Vereinbarungen der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder über u.a. Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen (geöffnet nur für die Notbetreuung), Universitäten, Hochschulen, Volkshochulen, Musikschulen, Theatern, Konzerthäusern, Museen, Messen, Gaststätten. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf Landesebene durch die sog. "Corona-Verordnungen" der jeweiligen Landesregierungen, die weit gehende Kontaktbeschränkungen enthalten, und bereits mehrfach Gegenstand von einstweiligen Verfügungsverfahren waren.[1] Trotz erster Lockerungen und Wiedereröffnung z.B. von Museen werden die Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen auch den öffentlichen Dienst noch längere Zeit beschäftigten.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsschließungen, -einschränkungen

So bleiben beispielsweise kommunale Freizeitbäder wie auch Thermen in privatrechtlicher Trägerschaft bis auf weiteres geschlossen. In Landeseinrichtungen, wie z.B. dem Badischen Staatstheater Karlsruhe, das sich in der Rechtsträgerschaft des Landes Baden-Württemberg befindet, bleibt der Aufführungsbetrieb aufgrund der Weisung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg bis zum Spielzeitende am 31.8.2020 unterbrochen. In den Kindertagesstätten wurde zwar die Notbetreuung deutlich ausgeweitet, um mehr Eltern entlasten zu können, von einer Normalität ist man allerdings auch in diesen Einrichtungen noch immer weit entfernt.

Zahlreichen Einrichtungen drohen durch die Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen und dem damit verbundenen vorübergehenden Arbeitsausfall wirtschaftliche Schäden. Einbußen auf der Einnahmenseite stehen – ohne Einführung von Kurzarbeit – gleichbleibend hohe Personalkosten und Sachkosten gegenüber. Nach der Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, wenn ein Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen zum Schutz vor einer Pandemie vorübergehend geschlossen werden muss. "Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können", teilte ein Sprecher der Behörde mit. Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssten grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden.

Der Beschäftigte behält also seinen Entgeltanspruch, solange Kurzarbeit nicht eingeführt wird.

Ein Erstattungsanspruch gegen eine Behörde kommt dem Arbeitgeber nicht zu. Der Anspruch auf die Erstattung einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung nach §§ 31, 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz greift nur, wenn die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt. Der Erstattungsanspruch setzt also ein individuell gegenüber dem jeweiligen Beschäftigten auszusprechendes behördliches Beschäftigungsverbot voraus. Der Erstattungsanspruch greift nach überwiegender Auffassung jedoch nicht ein, wenn eine Einrichtung durch eine behördliche Anordnung geschlossen wird.[2]

Somit stellt sich die Frage nach arbeitsrechtlich zulässigen und finanziell gangbaren Wegen durch die sich abzeichnende wirtschaftliche Ausnahmesituation.

Das Institut der Kurzarbeit war in den vergangenen Jahren der wirtschaftlichen Erfolgsmeldungen, Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels selbst in der Privatwirtschaft ein nur vereinzelt oder saisonbedingt zu beobachtendes Phänomen. Dem öffentlichen Dienst scheint es geradezu unbekannt. Gleichwohl handelt es sich um ein erprobtes, kurzfristig umsetzbares und effektives Instrument zur Überbrückung absehbar vorübergehender Krisensituationen.

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Ermächtigungsgrundlage[3]. Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber kann Kurzarbeit auf der Grundlage des neuen "Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)" vom 30.03.2020 eingeführt werden. Für die Länder existiert zumindest derzeit keine entsprechende tarifliche Regelung.

Der nachfolgende Beitrag findet einen Schwerpunkt in den Tarifregelungen TV COVID, bietet jedoch auch für Einrichtungen und Betriebe, die nicht dem Geltungsbereich des TV COVID unterfallen, wichtige Hinweise zur Einführung und Umsetzung von Kurzarbeit. Dargestellt werden die Regelungen des Tarifvertrags COVID, aber auch die Möglichkeiten z.B. der Länder oder der Arbeitgeber, die arbeitsvertraglich den TV-L oder einen anderen Tarifvertrag einbezogen haben, zur Einführung von Kurzarbeit. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld und im Rahmen der Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu beachtende arbeitsrechtliche Aspekte werden dargestellt. Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf tarifliche Leis...

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