Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchsmonat). Das Kurzarbeitergeld beträgt danach für Arbeitnehmer

  • mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %,
  • für die übrigen Berechtigten 60 %

der sog. Nettoentgeltdifferenz.[1]

Die Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus

  • dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (dem Sollentgelt) und
  • dem Arbeitsentgelt, das bei Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist (dem Istentgelt).[2]
 
Hinweis

Keine Nachteile bei Beschäftigungssicherungsvereinbarungen

Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz bleiben aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Minderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (und damit des Entgelts) außer Betracht.[3] Sie führen damit nicht zu einer Minderung des Sollentgelts. Dieses ist vielmehr nach dem (fiktiven) Entgelt zu bestimmen, das dem Arbeitnehmer ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung zugestanden hätte. Das Istentgelt ist anhand des tatsächlich, d. h. auf der Grundlage der Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielten Entgelts zu bestimmen. Nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit sind die Arbeitszeitverminderungen nur dann vorübergehend im o. a. Sinne, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Einführung der Kurzarbeit vereinbart worden sind.

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