Die Erklärung muss den Beendigungswillen eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen. Es ist nicht zwingend geboten, das Wort "Kündigung" zu verwenden, indessen dringend zu empfehlen, um jegliches Missverständnis zu vermeiden.

Der Kündigende muss auch deutlich machen, ob das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich aufgelöst wird. Dies kann z.B. mit den Worten „fristgerecht zum ” oder "fristlos" klargestellt werden.

Anzugeben ist auch der Kündigungstermin, zu dem die Beendigungswirkung der Kündigung eintreten soll. Fehlt diese Angabe und ist sie auch nicht aus den Umständen zu entnehmen, ist regelmäßig von einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin auszugehen.

Sowohl nach allgemeinem Arbeitsrecht als auch nach BAT bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keiner Angabe von Gründen. Eine Ausnahme besteht bei Ausbildungsverhältnissen (§ 15 BBiG) sowie bei außerordentlichen Kündigungen nach § 54 BMT-G II. Die Gründe müssen den Lebenssachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, eindeutig kennzeichnen.[1] Jedoch sollte der Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus die maßgeblichen Gründe anführen, damit sich der Arbeitnehmer ein Bild über die Berechtigung der Kündigung und dieErfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage machen kann.

Dementsprechend sieht § 57 BAT vor, dass bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers der Kündigungsgrund angegeben werden soll.

Darüber hinaus muss bei einer fristlosen Kündigung der Kündigende – also auch der kündigende Arbeitnehmer – dem anderen Teil auf dessen Verlangen hin den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 54 Abs. 2 BAT).

Bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen sind auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Hat bei einer ordentlichen Kündigung der Betriebsrat/Personalrat der Kündigung aus den Gründen nach § 102 Abs. 3 BetrVG bzw. § 79 Abs. 1 BPersVG widersprochen, ist dies dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben mitzuteilen und eine Abschrift der Stellungnahme ist beizufügen. Ein Verstoß hiergegen macht die Kündigung jedoch nicht unwirksam.

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