Besteht gegen einen Arbeitnehmer ein dringender Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung, so kann allein schon dieser Verdacht eine Kündigung rechtfertigen, wenn es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört und zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG, Urteil v. 12.12.1984 - 7 AZR 575/83).

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