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Kündigung (BAT)

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1 Einleitung

Die Kündigung ist die am weitaus häufigsten gewählte Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das Recht zur Kündigung steht Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Für den Arbeitgeber ist dieses Recht allerdings durch den allgemeinen Kündigungsschutz sowie den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc.) beschränkt.

2 Kündigungsarten

Unterschieden wird zunächst zwischen der ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden ist und der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Neben diesen beiden Grundkündigungsarten existieren noch weitere spezifische Kündigungsarten.

So gibt es beispielsweise noch die Änderungskündigung, die Teilkündigung, die bedingte bzw. vorsorgliche Kündigung, die Verdachtskündigung und die Druckkündigung

2.1 Ordentliche Kündigung

Die ordentliche (– fristgemäße) Kündigung beendet das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind an die Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 53 BAT gebunden. Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung keines Grundes. Dagegen bedarf die Kündigung des Arbeitgebers nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Befristete Verträge) nach SR 2y BAT abgeschlossen, ist eine ordentliche Kündigung unter den dort aufgeführten Voraussetzungen möglich. Sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer jedoch nicht tarifgebunden und haben sie eine Befristung außerhalb der SR 2y vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, dass eine ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

2.2 Außerordentliche Kündigung (fristlos)

Mit der außerordentlichen (– fristlosen) Kündigung gemäß § 54 BAT kann ein A...

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