Eine Änderungskündigung zielt auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die durch Ausübung des Direktionsrechts oder mangels Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht erreicht werden kann. Sie ist daher ein Gestaltungsmittel zur einseitigen Abänderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen wie z.B. Art der Tätigkeit, Eingruppierung, Vergütung, Einsatzort.

In der betrieblichen Praxis hat die Änderungskündigung eine enorme Bedeutung gewonnen, seit das BAG den Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor eine Beendigungskündigung aufgestellt hat (BAG, Urt. v. 27.09.1984 - 2 AZR 62/83) (vgl. Allgemeiner Kündigungsschutz). Vor jeder ordentlichen Kündigung hat nunmehr der Arbeitgeber von sich aus dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung unter Umständen auch zu schlechteren Bedingungen anzubieten, soweit dies für beide Teile zumutbar ist und ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (zur näheren Vorgehensweise des Arbeitgebers vgl.Wirkung des allgemeinen Kündigungsschutzes, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

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