Geschützt werden nur Arbeitnehmer, also nicht Handelsvertreter, Heimarbeiter, freie Mitarbeiter, Richter, Soldaten und Beamte. Erbringt jedoch ein Beamter Arbeitsleistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit, die ein Arbeitsverhältnis darstellt, unterliegt er insoweit dem Kündigungsschutz.[1] Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (§§ 1, 26 BBiG) unterliegen dem BBiG. Ihre ordentliche Kündigung ist nach Ablauf einer längstens 4-monatigen Probezeit ausgeschlossen. Wird dann außerordentlich gekündigt (§ 22 Abs. 2 BBiG), gelten die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung bei außerordentlichen Kündigungen (§§ 4, 13 KSchG). Dies aber wiederum dann nicht, wenn gem. § 111 Abs. 2 Nr. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss.

Keine Arbeitnehmer sind nach § 14 Abs. 1 KSchG die zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH. Arbeitnehmer sind auch die Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind (§ 14 Abs. 2 KSchG).

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