Der Sonderkündigungsschutz findet keine Anwendung, soweit eine der in § 173 SGB IX angeführten Ausnahmen greift. Die wichtigste Ausnahme enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der ersten 6 Monate bedarf keiner Zustimmung. Unter Umständen kommt allerdings wie bei § 1 KSchG bei einem engen Zusammenhang eine Zusammenrechnung mit einem früheren Arbeitsverhältnis in Betracht.[1] Eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate ist aber dem Integrationsamt anzuzeigen (§ 173 Abs. 4 SGB IX). Anzeigepflichtig ist auch eine auf 6 Monate befristete Einstellung eines schwerbehinderten Menschen zur Probe.

Des Weiteren findet der Sonderkündigungsschutz keine Anwendung auf die in § 156 Abs. 2 Nr. 2-5 SGB IX aufgezählten besonderen Arbeitnehmergruppen sowie für die in § 173 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX genannten älteren Arbeitnehmer.

Der Kündigung vorgeschaltet ist die Pflicht zur Prävention nach § 167 SGB IX (vgl. Schwerbehinderte Menschen). Kommt es doch zu einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder eines ihm Gleichgestellten, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig wie umfassend zu informieren und zu hören. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung ist hingegen die vorherige Zustimmung durch das Integrationsamt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat.

Die Zustimmungsbedürftigkeit gilt auch für Änderungskündigungen, Massenentlassungen (auch wenn das Landesarbeitsamt sie nach § 18 KSchG genehmigt hat) sowie für die Einführung von Kurzarbeit, wenn damit eine Änderungskündigung verbunden ist.

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