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Schwerbehinderte Menschen

Christoph Tillmanns
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1 Einleitung

1.1 Gesetzliche Grundlagen – Ziele

Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs[1] – welches das zuvor zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt hat.

Ziel des Gesetzes ist, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Bereich der Sozialpolitik umzusetzen. Der Vorrang der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe vor Renten und anderen Sozialleistungen ist Programm und Auftrag: Wo immer möglich, sollen Behinderungen vermieden werden oder Menschen trotz Behinderungen an der Gesellschaft und möglichst auch am Erwerbsleben teilhaben, anstatt dauernde Geldleistungen zu beziehen oder auf dauernde Pflege angewiesen zu sein.

Dieses Ziel der Ermöglichung und Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen wurde weiterverfolgt mit dem am 1.5.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

Eine erhebliche Umgestaltung hat das SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 ab dem 1.1.2018 erfahren. Ab dem 1.1.2020 wird dann ein vollständig neuer Teil 2 des Gesetzes für Leistungen zur selbstständigen Lebensführung in Kraft treten.

Der erste Teil des SGB IX

Der erste von 3 Teilen des SGB IX schafft einen allgemeinen Rahmen für die weiter bestehenden Regelungen der Rehabilitation und Teilhabe in den für die Rehabilitationsträger geltenden Gesetzen. Umfasst sind die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, Kriegsopferversorgung und soziale Entschädigung.

Die gemeinsamen Servicestellen sind spätestens Ende 2018 en...

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