Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit im Sinne des § 2a FPfZG getroffen, so darf der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 FPfZG das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

 
Praxis-Tipp

Der besondere Kündigungsschutz besteht nur, wenn die Familienpflegezeitvereinbarung exakt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 3 FPfZG entspricht. Entwickeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber andere Modelle unter Zuhilfenahme von Langzeitwertguthaben i. S. v. §§ 7a ff. SGB IV, entsteht kein Kündigungsschutz.

Bezüglich der zeitlichen Dauer des besonderen Kündigungsschutzes gilt § 5 PflegeZG entsprechend. Er beginnt mit Zugang der schriftlichen Ankündigung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Familienpflegezeit erfüllt sind. Der Kündigungsschutz ist allerdings zeitlich begrenzt auf höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung.

Der Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Freistellung.

Die weiteren Voraussetzungen (Betriebsgröße, Begriffsbestimmungen) sind in § 2 FPfZG geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge