Für leitende Angestellte ist nach § 31 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes vor der Kündigung der Sprecherausschuss zu hören. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 1 Abs. 3 SprAuG das Gesetz keine Anwendung auf Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet. Etwas anders gilt jedoch bei einem Betrieb, welches den TVöD anwendet und in der Rechtsform einer Gesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch oder einer Aktiengesellschaft betrieben wird. Hier sind die Regelungen des SprAuG zu berücksichtigen.

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