Bei der Betriebsratsanhörung ist zu beachten, dass die Änderungskündigung 2 Mitwirkungsrechte auslöst, nämlich einmal die Beteiligung bei der Kündigung (§ 102 BetrVG bzw. § 103 BetrVG bei Betriebsräten) und die Anhörung zu einer Versetzung (§ 99 BetrVG).

Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, erklärt aber keine Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Versetzung, ergeben sich keine Besonderheiten im Verhältnis zur sonstigen Beendigungskündigung. Nach § 102 Abs. 5 BetrVG ergibt sich allenfalls bei der ordentlichen Kündigung ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

Verweigert der Betriebsrat aber nach § 99 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung, kann der Arbeitgeber, auch wenn er im Änderungskündigungsschutzprozess siegen sollte, den Arbeitnehmer nicht durch Ausübung des Direktionsrechts auf den neuen Arbeitsplatz versetzen. Denn die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die tatsächliche Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs nach Ablauf der Kündigungsfrist.[1] Ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht erteilt oder durch das Arbeitsgericht ersetzt, führt das zwar nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Änderungskündigung – der Arbeitgeber kann aber die geänderten Vertragsbedingungen nicht durchsetzen, solange das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist. Er muss also zuerst noch ein Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten und die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Bis das rechtskräftig geschehen ist, muss er den Arbeitnehmer auf seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen.[2]

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