Die Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Prüfen Sie daher noch einmal ernsthaft, ob nicht andere Möglichkeiten als eine Beendigungskündigung in Betracht kommen. Zu denken ist etwa an eine Versetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder aber auf einen anderen Arbeitsplatz zu schlechteren Bedingungen im Wege der Änderungskündigung. Voraussetzung ist in beiden Fällen das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes, der dem Arbeitnehmer zumutbar ist und bei dem anzunehmen ist, das Fehlverhalten werde sich dort nicht wiederholen. Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung wird dies wohl selten der Fall sein. Dennoch sollten Sie ernsthaft und unvoreingenommen alle freien Arbeitsplätze des Betriebs auf ihre Eignung für diesen Arbeitnehmer prüfen. Ist ein solcher freier und geeigneter Arbeitsplatz vorhanden und Ihnen auch die Weiterbeschäftigung zumutbar, sollten Sie unbedingt dem Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt er den angebotenen Arbeitsplatz ab, womöglich sogar nach Verstreichen einer Bedenkzeit, so kann Ihnen die Möglichkeit einer Änderungskündigung im Prozess nicht mehr entgegengehalten werden.

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