Soweit das KSchG gilt, ist die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben selbst verlangt ist, verlangt das Gericht vom beklagten Arbeitgeber eine Darlegung der Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden soll.

Danach kann die Kündigung nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Wenn die Kündigungsgründe benannt sind, ist deren Vorliegen zu prüfen. Der Arbeitgeber ist für die Kündigungsgründe darlegungs- und beweispflichtig. Welcher Vortrag hierzu erforderlich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

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