Eine nur widerrufliche Freistellung ist in jedem Fall ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Sie kann in Betracht kommen, wenn beispielsweise bestehende Verdachtsmomente noch geklärt werden müssen und sich ggf. eine Änderung zugunsten des Beschäftigten ergeben könnte. Auch für den Fall einer Übergabe/Einarbeitung des Nachfolgers oder eines Engpasses beim Arbeitgeber könnte man an eine solche Regelung denken.

Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist rechtlich wie tatsächlich auch hier möglich.

Problematisch wird es, wenn der 1. Arbeitgeber die Freistellung widerruft. Jetzt kann der Beschäftigte nur noch einen Vertrag erfüllen. Da der Beschäftigte (eines der beiden Arbeitsverhältnisse) jederzeit kündigen kann, besteht nur wegen der Kündigungsfristen eine theoretische Gefahr auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

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