Vor einer außerordentlichen Kündigung ist die Personalvertretung anzuhören (§ 86 Satz 1 BPersVG, § 102 Abs. 1 BetrVG).

Die Anhörung ist die geringste Stufe der Rechte der Personalvertretung. Die Personalvertretung kann hier nicht blockieren, sondern lediglich Bedenken (§ 86 Satz 3 BPersVG, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) schriftlich mitteilen. Die Frist hierfür beträgt 3 Arbeitstage.

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