Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen, sind beim Aufstieg in den Entgeltstufen den Zeiten einer Tätigkeit gleichgestellt (§ 17 Abs. 3 Buchst. b TVöD/TV-L/TV-H). Die Stufenlaufzeit läuft also – trotz Krankheit – bis zu 39 Wochen weiter.

Bei Überschreiten dieser Frist ist die Stufenlaufzeit anzuhalten. Die über die Dauer von längstens 39 Wochen hinausgehende Krankheitszeit wird nicht mehr auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Die vor dem Anhalten der Stufenlaufzeit erworbene Stufenlaufzeit bleibt grundsätzlich erhalten. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit läuft die Stufenlaufzeit weiter.

Dauert die Unterbrechung der Stufenlaufzeit wegen Krankheit allerdings länger als drei Jahre, wird der Beschäftigte grundsätzlich der nächstniedrigeren Stufen, mindestens jedoch der bei einer fiktiven Neueinstellung maßgebenden Stufe zugeordnet.[1]

[1] Näher zur Stufenlaufzeit bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit siehe Beitrag "Entgelt", Ziffer 3.5.6 Unterbrechung der Tätigkeit, ,.

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