Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht, nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

Besonderheiten ergeben sich bei der Berechnung der Jahressonderzahlung, wenn über die 6-Wochen-Entgeltfortzahlung hinausgehende Krankheitszeiten in die Monate Juli, August, September (den Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung) fallen. Wird in dem 3-Monats-Zeitraum Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD/TV-L/TV-H nicht oder nur an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat vor Beginn der Krankheit. Hinsichtlich der Einzelheiten und konkreter Berechnungsbeispiele wird auf das Lexikonstichwort Jahressonderzahlung verwiesen.

Zur Steuer- und Beitragspflicht derartiger Jahressonderzahlungen während des Bezugs von Krankengeld.

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