Kleinere Arbeitgeber (regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte) unterliegen dem Schutz des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie führen die Beiträge zur U1-Kasse an die zuständige Krankenkasse ab. Welche Arbeitgeber unter diese Regelung fallen, ergibt sich aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Die Aufwendungen, die dem Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung entstehen, werden bis zu einem Höchstsatz von 80 % von der Umlagekasse – in der Regel die zuständige Krankenkasse bzw. die Bundesknappschaft – erstattet. Wie hoch der Prozentsatz der Erstattung ist, hängt vom gewählten Erstattungssatz ab.

Seit 2011 müssen die Anträge auf Erstattungen im maschinellen Verfahren an die Krankenkasse bzw. Umlagekasse gestellt werden.

 
Hinweis

Anträge auf Erstattung nach dem AAG regelmäßig erstellen

Nicht bei jeder Entgeltfortzahlung muss ein Antrag auf Ausgleich der Aufwendungen gestellt werden, man kann diese Anträge auch sammeln und z. B. quartalsweise stellen. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Anspruchsjahres (§ 6 Abs. 1 AAG). Allerdings sollte sichergestellt sein, dass die entsprechenden Anträge gestellt werden und nicht vergessen werden. Aufgrund der maschinellen Antragstellung hat sich der Aufwand im Vergleich zum früheren Papierverfahren deutlich verringert.

Die zuständige Krankenkasse quittiert durch eine Rückmeldung den Datensatz und erstattet nach einer Plausibilitätsprüfung die entsprechenden Beträge.

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