1 Einführung

Der Anspruch des Angestellten auf Krankenbezüge ist in den §§ 37 ff. BAT sowie in § 71 BAT geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind gesetzliche Mindestvorschriften und kommen daher weiterhin zur Anwendung, soweit sie im Einzelfall günstiger sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter mit einer Beschäftigungs- und Dienstzeit von 20 Jahren erkrankt für einen Zeitraum von 13 Monaten. Nach Wiedergenesung arbeitet er 3 Wochen, anschließend erleidet er einen Rückfall und ist wiederum für die Dauer von 6 Monaten krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nach § 71 Abs. 5 BAT hätte er nunmehr keinen erneuten Anspruch auf Krankenbezüge. Denn er hat den Anspruch auf Krankenbezüge nach § 71 Abs. 2 BAT bereits voll ausgeschöpft und hätte einen erneuten Anspruch nur, wenn er mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hätte. Hier greift jedoch die Mindestvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach hat er einen erneuten Anspruch auf Krankenbezüge für die Dauer von 6 Wochen.

Die tarifliche Regelung zur Zahlung von Krankenbezügen ist mit dem 69. Änderungs-TV zum BAT vom 25.4.1994 mit Wirkung ab 1.7.1994 mit wesentlichen Änderungen neu vereinbart worden. Die Neuregelung entspricht nunmehr der Regelung, die im Geltungsbereich des BAT-O am 1. Juli 1991 eingeführt worden ist und die bisher bereits für den Bereich der Arbeiter gegolten hat. Nach der Neuregelung wird zwischen zwei Arten von Leistungen unterschieden. In den Fällen des Abs. 1 des § 37 BAT erhält der Angestellte bis zur Dauer von 6 Wochen - wie auch bisher - Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung. Danach wird ihm ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gewährt. Dieser Neuregelung unterfallen alle Angestellten, die ab dem 1. Juli 1994 neu eingestellt wurden.

Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 bereits im Arbeitsverhältnis gestanden haben, das auch jetzt noch fortdauert, gilt anstelle dieser Neuregelung die Regelung des § 71 BAT.

Die Regelung der Krankenbezüge im Bereich des BAT-O entspricht der Regelung der §§ 37 ff. BAT.

2 Entstehen des Anspruchs (§§ 37, 71 BAT)

Der Anspruch auf Krankenbezüge ist dem Grunde nach mit rechtlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses vorhanden. Auch wenn der Arbeitnehmer bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt ist, hat er einen Anspruch auf Krankenbezüge nach § 37 BAT. Es gilt nur dann nicht in dem Ausnahmefall, dass der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages arbeitsunfähig erkrankt war und diese Arbeitsunfähigkeit auch noch in dem Zeitpunkt fortbesteht, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeit vereinbarungsgemäß antreten soll.[1]

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankenbezüge ist, dass der Angestellte arbeitsunfähig ist infolge Erkrankung, nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.

[1] BAG, Urt. v. 26.07.1989 – 5 AZR 491/88, AP Nr. 87 zu § 1 Lohn FG.

2.1 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm vertragsgemäß obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen kann oder ihm diese nicht zugemutet werden kann (vgl. näher hierzu "Arbeitsunfähigkeit ").

2.2 Ursachen der Arbeitsunfähigkeit

In § 37 Abs. 1 BAT und § 71 Abs. 1 BAT sind die zur Gewährung von Krankenbezügen führenden Gründe für die Arbeitsunfähigkeit abschließend aufgezählt. Es sind:

  • Krankheit
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. hierzu "Kur ")
  • nicht rechtswidrige Sterilisation
  • nicht rechtswidriger oder nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch.

2.2.1 Krankheit

Das BAG definiert diesen Begriff wie folgt: "Unter den medizinischen Begriff der Krankheit fällt jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Für den gesetzlich nicht bestimmten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit muss hinzutreten, dass der regelwidrige Gesundheitszustand entweder kraft seiner Schwere die Arbeitsfähigkeit unmittelbar aufhebt oder infolge der notwendigen Krankenpflege die Arbeitsleistung unzumutbar und damit unmöglich macht. Eine Krankheit kann also entweder unmittelbar oder erst infolge der erforderlichen Krankenpflege die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen".[1]

Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

 
Erkrankung = jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand
Diese führt zu    
Arbeitsunfähigkeit = Krankheitsgeschehen setzt AN außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten oder AN könnte die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.[2]

Unter Krankheit ist auch die durch einen Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen. Als Unfall wird ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis angesehen, das örtlich und zeitlich bestimmbar ist und beim Arbeitnehmer eine Körperverletzung verursacht. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Unfall während oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsort oder in der Privatsphäre (z.B. beim Sport) des Arbeitnehmers ereignet hat. Auch ein Arbeitsunfall bei ...

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