Der Krankengeldzuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist er bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern beitragsfrei, soweit der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld 100 v.H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigt. Dies gilt auch nach der Neufassung des § 47 SGB V durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1.11.1996, wonach das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld höchstens 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts betragen darf, da § 49 SGB V insoweit nicht angepasst worden ist. Bei privatkrankenversicherten Arbeitnehmern ist der Krankengeldzuschuss beitragspflichtig.

In der Zusatzversorgung gehört der Krankengeldzuschuss nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge