Der Krankengeldzuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

In der Zusatzversorgung gehört der Krankengeldzuschuss nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (§ 15 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 ATV / ATV-K). Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre.

Hinsichtlich der Sozialversicherung sind nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gewährt werden, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen[1]. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs einer Sozialleistung laufend gezahlt werden, bis zum maßgebenden Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen. Bis zur Grenze von 50 EUR sind alle Leistungen des Arbeitgebers beitragsfrei. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht nur der die 50 EUR übersteigende Betrag.

Sozialleistungen in diesem Sinne sind Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Sofern die arbeitgeberseitigen Leistungen höher sind als die Freigrenze von 50 EUR, ist der Sozialversicherungsfreibetrag zu berücksichtigen.

Zur Feststellung des Sozialversicherungsfreibetrags (SV-Freibetrag) wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.

 
SV-Freibetrag = Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt – Netto-Krankengeld

Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Es ist zu beachten, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach § 23c SGB IV auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen ist. Das Netto-Krankengeld wird dem Arbeitgeber vom Sozialleistungsträger übermittelt.

Für privat Krankenversicherte hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ebenfalls entsprechend der Entgeltbescheinigung zu ermitteln. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist – wie bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung – der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Darüber hinaus sind die für die nicht selbst versicherten Angehörigen des Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge der Versicherung für das Krankentagegeld abzuziehen.

Wird ein Krankentagegeld nicht gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht.

Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, sind die an die Versorgungseinrichtung entrichteten Pflichtbeiträge des Beschäftigten abzuziehen.

Privat in der Krankenversicherung versicherte Beschäftigte unterliegen einer Mitwirkungspflicht, um die Auszahlung des Krankengeldzuschusses zu ermöglichen; sie müssen dem Arbeitgeber mitteilen, ob eine Krankentagegeldversicherung besteht und wenn ja, die Höhe des individuellen Krankentagegeldes nachweisen. Das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung ist in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.

Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil des laufend gezahlten Krankengeldzuschusses wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Hierfür sind jeweils die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus zur Sozialversicherung vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Sie bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrags unverändert. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich. In den Fällen, in denen die Netto-Sozialleistung eines privaten Leistungsträgers das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigt, unterliegt die beitragspflichtige Einnahme ...

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