Nach Inkrafttreten des TVöD wird Entgeltfortzahlung für alle Beschäftigten nach § 22 TVöD gewährt.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Höhe des Krankengeldzuschusses ist in § 13 TVÜ VKA/Bund geregelt: Bei Beschäftigten, für die bis zum 30.9.2005 § 71 BAT (also Angestellten im Tarifbereich West, deren Arbeitsverhältnis mindestens seit dem 30.6.1994 ununterbrochen zum Arbeitgeber besteht) gegolten hat, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30.9.2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Durch diese von § 22 TVöD abweichende Berechnung ergibt sich ein gegenüber dem Bruttokrankengeld niedrigerer Betrag, der zwangsläufig zu einem höheren Zuschuss des Arbeitgebers führt, um den Unterschiedsbetrag zum Nettoentgelt auszugleichen. Der Arbeitgeber finanziert gewissermaßen zusätzlich die auf das Krankengeld entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und entlastet insoweit die unter § 13 TVÜ VKA/Bund fallenden Beschäftigten. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

Jedoch wird auch für die noch von der Übergangsregelung des § 13 TVÜ erfassten Beschäftigten die Entgeltfortzahlung nur für 6 Wochen geleistet. Für privatversicherte Teilzeitbeschäftigte ist in § 22 Abs. 2 Satz 4 TVöD eine zeitanteilige Minderung des Krankengeldhöchstsatzes entsprechend der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung für Beschäftigte, für die bis zum 30.9.2005 § 71 BAT gegolten hat, ist in § 13 Abs. 1 TVÜ nicht vereinbart. Es sollten jedoch keine Bedenken bestehen, auch in den Fällen des § 13 TVÜ bei privat krankenversicherten Teilzeitbeschäftigten entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 4 TVöD zu verfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge