§ 7 Abs. 3 ordnet generell an, dass und welche tarifvertraglichen Leistungen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nur anteilig zustehen. Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 zum TV-V hat Absatz 3 eine neue Fassung erhalten. Dies beruht auf zeitgleich, nämlich mit Wirkung vom 1. März 2012, in Kraft getretenen Änderungen von § 17 Abs. 2.

Anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit erhalten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

Entsprechendes gilt für den vom Arbeitnehmer im Rahmen von § 17 Abs. 2 ggf. zu leistenden Eigenbeitrag (vgl. hierzu im Einzelnen unter Vermögenswirksame Leistungen).

Für die Berechnung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten ist als Bemessungsgrundlage das jeweils gültige Tabellenentgelt von Vollzeitbeschäftigten (also die Anlage 2) heranzuziehen und entsprechend dem zeitlichen Umfang der Teilzeitarbeit umzurechnen, wobei kaufmännisch zu runden ist.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 wechselt von 39 auf 30 Stunden wöchentlich. Entgeltgruppe 8 Stufe 5 = 4.176,19 Euro (ab 1.3.2020)

4.176,19 x 30 : 39 = 3.212,453846 – also gerundet 3.212,45 Euro.

Bei allgemeinen Entgelterhöhungen ist nicht das bisherige Teilzeitentgelt um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen. Vielmehr muss – ausgehend von der neuen Entgelttabelle für Vollzeitbeschäftigte – der entsprechende Betrag errechnet werden. Würde man den vorgenannten Betrag von 3.212,45 Euro ab 1.4.2021 um 1,56 v. H. erhöhen, ergäbe sich ein Betrag von 3.262,56 Euro. Diese Berechnung ist jedoch unzutreffend. Vielmehr ist ausgehend von dem neuen Tabellenbetrag in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 (ab 1.4.2021: 4.241,34 Euro) auszugehen. Daraus ergeben sich nach der Umrechnung 3.262,57 Euro.

Die anteilige Zahlung dieser Leistungen ist sachlich im Sinne eines adäquaten Leistungsaustauschs gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Für weitere Entgelte gilt Folgendes:

  • Zeitzuschläge (§ 10 Abs. 1): pro Stunde (unabhängig vom Beschäftigungsumfang),
  • Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3): pauschale Abgeltung,
  • Erschwerniszuschläge (§ 12 Abs. 4): pro Stunde (unabhängig vom Beschäftigungsumfang).

Auch die anteilige Zahlung anderer monatlich zu zahlender Entgeltbestandteile, wie die Pauschale für Wechselschichtarbeit (§ 10 Abs. 5 und 7) und Schichtarbeit (§ 10 Abs. 6 und 8) ist bei Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeschlossen.

Voraussetzungen und Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind in § 10 Abs. 5 bis 10 geregelt und demnach in § 7 Abs. 3 nicht aufgeführt. Hieraus könnte vordergründig die Schlussfolgerung gezogen werden, teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern würde die Wechselschicht- und Schichtzulage in voller Höhe zustehen.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Hierfür spricht der Umstand, dass § 7 Abs. 3 keinen konstitutiven, sondern lediglich deklaratorischen Charakter hat und die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht von dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthaltenen Grundsatz abweichen wollten, wonach einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Die Formulierung "entsprechend dem Verhältnis" ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich die Tarifvertragsparteien an dem sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz orientiert haben, der auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG seinen Niederschlag gefunden hat (so das BAG in seinem Urteil vom 17.6.2015[1] zu einer vergleichbaren Tarifregelung im TV-N Berlin).

Der Hinweis in § 7 Abs. 3 auf § 6 Abs. 1 TV-V ist überflüssig. Nach dieser Vorschrift erhalten die Arbeitnehmer Entgelt nach der Anlage 2 zum TV-V. Diese Entgelttabelle regelt – wie jede in Monatsbeträgen ausgewiesene Entgelttabelle in Tarifverträgen – das einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer in seiner Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt. Etwas anderes wäre aufgrund der Vielfalt der in Betracht kommenden Teilzeitformen auch gar nicht möglich. Demzufolge ist es selbstverständlich, dass ein Teilzeitbeschäftigter nicht den in der Entgelttabelle ausgewiesenen Monatsbetrag beanspruchen kann.

Auch der Hinweis in § 7 Abs. 3 auf § 16 Abs. 1 TV-V ist rein deklaratorischer Natur. Die Sonderzahlung beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 mindestens 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts, wobei bestimmte Entgeltbestandteile unberücksichtigt bleiben. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer steht nicht das Arbeitsentgelt eines vollbeschäftigten Arbeitn...

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