Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 werden bestimmte Entgeltbestandteile bei der Bildung des Durchschnitts der tariflichen Entgelte nicht berücksichtigt. Die Aufzählung in Satz 2 ist abschließend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Entgeltbestandteile:

Das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt meint sowohl das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) als auch den Zeitzuschlag für die Überstunden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a sowie etwaige weitere Zeitzuschläge, die aufgrund der Überstunden anfallen). Die Tarifvertragsparteien haben damit die nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG und § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässige Möglichkeit genutzt, die verhindern soll, dass Arbeitnehmer die Höhe des während Krankheit und Urlaub fortzuzahlenden Entgelts durch die vorhergehende Ableistung von Überstunden beeinflussen können. Aus diesem Grund sind dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden in die Bemessungsgrundlage nach Satz 1 einzubeziehen, weil der Arbeitnehmer in derartigen Fällen keine rechtsmissbräuchliche Erhöhung des fortzuzahlenden Entgelts bewirken kann. Hierzu gehören insbesondere monatliche Überstundenpauschalen, die dem Arbeitnehmer deshalb gezahlt werden, weil er aufgrund seiner Tätigkeit (z. B. als Hausmeister) regelmäßig Überstunden leisten muss.

Leistungszulagen nach § 6 Abs. 5 sind im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Damit soll der leistungsbezogene Charakter dieser Zulage verdeutlicht werden, mit dem es sich nicht verträgt, wenn diese auch während Urlaub, Krankheit und sonstigen Zeiten ohne Arbeitsleistung fortgezahlt würde. Gleiches gilt für Leistungsprämien nach § 6 Abs. 6.

Dass Sonderzahlungen nach § 16 nicht berücksichtigt werden können, liegt auf der Hand. Denn ohne diese Regelung würde sich in allen Fällen, in denen der Monat November (§ 16 Abs. 2 Satz 1) oder ein vom Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bestimmter Monat ganz oder teilweise in den Bemessungszeitraum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 fällt, ein zu hohes Durchschnittsentgelt ergeben, das dem Entgeltausfallprinzip widersprechen würde. Die gleichen Überlegungen haben auch zum Ausschluss der besonderen Zahlungen nach § 17 Abs. 1 (Jubiläumsgeld) geführt.

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