Die allgemeinen Pflichten der Auszubildenden (entsprechend der Pflichten der Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 TV-V) sind nicht im TVAöD geregelt; sie ergeben sich vielmehr aus § 13 BBiG. Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil –, dass Auszubildende in demselben Umfang wie die Beschäftigten des Ausbildenden Verschwiegenheit zu wahren haben. Der TV-V enthält – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 TVöD – keine Regelung zur Schweigepflicht. Insoweit gelten deshalb die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.

Hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten gegen Entgelt (§ 3 Abs. 2) haben Auszubildende dieselben Verpflichtungen wie die Arbeitnehmer. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil -.

Das Recht des Arbeitgebers zur Anordnung ärztlicher Untersuchungen (§ 3 Abs. 3) ist gegenüber Auszubildenden erweitert. Neben der Regelung in § 4 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil –, die bis zum 28.2.2018 inhaltlich § 3 Abs. 3 TV-V entsprach, kann der Ausbildende eine Einstellungsuntersuchung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – verlangen. Diese Regelung entspricht § 7 Abs. 1 BAT und § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende.

Aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 18.4.2018 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – ist sowohl § 4 Abs. 1 Satz 1 als auch § 4 Abs. 2 Satz 2 TVAöD – entsprechend der neuen Regelung in § 3 Abs. 4 TVöD – um den Personalarzt (Absätze 1 und 2) und den Amtsarzt (Absatz 2) erweitert worden. Demzufolge kann bei Auszubildenden jetzt sowohl die Einstellungsuntersuchung als auch die anlassbezogene Untersuchung vom Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt durchgeführt werden, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – ist für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten. Nach dieser Vorschrift wiederum darf ein Jugendlicher (§ 2 Abs. 2 JArbSchG, also eine Person, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist), der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Auszubildende, die u. a. mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen (§ 4 Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil -). Diese Regelung entspricht § 7 Abs. 3 BAT und § 3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende.

Für die Schadenshaftung der Auszubildenden fanden bisher die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil - in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). Nach § 3 Abs. 6 TVöD ist die Schadenshaftung der Beschäftigten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der TV-V enthielt demgegenüber bis zum 28. Februar 2018 keine Haftungsregelung. Es war deshalb bislang unklar, welcher Haftungsmaßstab für Auszubildende galt, die in Betrieben ausgebildet wurden, für deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2016 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – die erforderliche Klarstellung vorgenommen. § 5 Abs. 3 TVAöD ist mit Wirkung vom 1.3.2017 neu gefasst worden. Nunmehr finden für die Schadenshaftung der Auszubildenden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Damit ist jetzt eindeutig geregelt, dass Auszubildende wie die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TV-V haften. Dies war bis zum 28. Februar 2018 nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und damit nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAG.[1] Seit dem 1. März 2018 haften Auszubildende ebenso wie die Arbeitnehmer nur noch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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