Nr. 1 der Vorbemerkungen enthält Aussagen zu der rechtlichen Bedeutung der Bestandteile der Entgeltordnung. Die Oberbegriffe enthalten allgemeine Umschreibungen der Tätigkeiten, zum Teil auch mit konkreten Voraussetzungen (z. B. 9.2: Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung). Zu den Entgeltgruppen 1 bis 3 ist jeweils nur ein Oberbegriff vereinbart worden, zu den Entgeltgruppen 4 bis 15 zwei oder drei Oberbegriffe. Nach Satz 1 müssen die Tätigkeiten des Arbeitnehmers die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrunde liegende Wertigkeit erfüllen. Die Voraussetzungen von 9.2 sind deshalb nicht allein dadurch erfüllt, dass der Arbeitnehmer über eine Fachhochschul- oder Bachelorausbildung verfügt. Vielmehr müssen die ihm übertragenen Aufgaben eine entsprechende Ausbildung erfordern. Die Tätigkeit muss Fachhochschul- oder Bachelorniveau haben ("und entsprechende Tätigkeiten").

Da die Oberbegriffe aufeinander aufbauen, können mehrere Gruppen gebildet werden, die sich allerdings überschneiden:

Entgeltgruppen 1 bis 4

Tätigkeiten, die keine Ausbildung voraussetzen

Entgeltgruppen 4 bis 8

(Entgeltgruppe 4 deshalb, weil der Oberbegriff 5.2 auf dem Oberbegriff 4.1 aufbaut) ab Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung (Oberbegriffe 5.1, 6.1, 7.1, 8.1)

Entgeltgruppen 8 bis 11

(Entgeltgruppe 8 deshalb, weil der Oberbegriff 9.1 auf dem Oberbegriff 8.2 aufbaut) ab Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung (Oberbegriffe 9.2, 10.1, 11.2)

Entgeltgruppen 11 bis 15

(Entgeltgruppe 11 deshalb, weil der Oberbegriff 11.1 bereits Tätigkeiten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung voraussetzt, nämlich im ersten Jahr der Berufsausübung), danach Oberbegriffe 12.1, 13.1, 14.1, 15.1

Mit Ausnahme der Entgeltgruppen 1 sowie 12 bis 15 sind zu den Entgeltgruppen Beispiele vorhanden. Diese Beispiele entsprechen nach Satz 2 der Wertigkeit eines Oberbegriffs. So werden z. B. Tätigkeiten als Zählerableser (3.2) von den Tarifvertragsparteien als Tätigkeiten bewertet, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern. Satz 3 verdeutlicht, dass die Beispiele keine endgültige Festlegung nur auf die Entgeltgruppe bedeuten, für die das jeweilige Beispiel vereinbart ist. So kann z. B. für einen Schaltwart (5.4.2) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 in Betracht kommen, sofern er aufgrund der von ihm auszuübenden Tätigkeiten die Voraussetzungen von einem der drei dortigen Oberbegriffe erfüllt. Besonders deutlich wird dies auch durch das Beispiel 4.3.4 (Montagearbeiten in Netzen), das sich wortgleich in Entgeltgruppe 5 als Beispiel 5.4.7 wiederfindet.

Es gibt auch aufeinander aufbauende Beispiele, nämlich

Fahrer (4.3.2 – 5.4.5 – 5.4.6)

Montagearbeiten in Netzen (4.3.4 – 5.4.7)

Handwerks- und Industriemeister (6.4.1 – 7.4.1 – 7.4.2 – 8.4.1 – 9.4.1)

An- und Abfahren von Anlagen (7.4.5 – 8.4.2)

DV-Programme (8.4.4 – 9.4.5 – 10.3.5)

Sonderabnehmer (9.4.4 – 10.3.1)

Nr. 2 der Vorbemerkungen stellt klar, dass mehrere zu einer Entgeltgruppe vereinbarte Oberbegriffe gleichwertig sind. Dies verdeutlichen insbesondere schon die Fallgruppen 4.2, 5.3, 6.3, 7.3, 8.3, 9.3, 10.2, 11.3, 12.2, 13.2, 14.2 und 15.2. Die Tätigkeitsmerkmale in 5.3, 6.3, 7.3, 8.3, 9.3 und 11.3 beziehen sich dabei nicht nur auf den jeweils vorangestellten Oberbegriff, sondern auf beide zuvor aufgeführten Oberbegriffe.

Nr. 3 der Vorbemerkungen erlaubt den Tarifvertragsparteien auf Landesebene, zu den Entgeltgruppen 1 bis 11 weitere Beispiele zu vereinbaren. Dabei müssen sie allerdings das Wertgefüge beachten, das von den Tarifvertragsparteien auf Bundesebene vorgegeben ist.

Nr. 4 der Vorbemerkungen hat nicht nur im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 Buchst. b und § 22a Abs. 4 Buchst. b Bedeutung. Die Regelung gilt vor allem für die Fälle, in denen nach der Einführung des TV-V einem Arbeitnehmer die Funktion eines Vorarbeiters oder Vorhandwerkers übertragen wird.

Trotz der Verwendung der Begriffe "Vorarbeiter" und "Vorhandwerker" gilt Nr. 4 nicht nur für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Die Regelung gilt für "Arbeitnehmer" und damit für alle Arbeitnehmer im Sinne des TV-V (§ 1 Abs. 5). Da der Tarifvertrag – mit Ausnahme von § 23 und einigen Übergangsregelungen in § 22 und 22a – nicht mehr nach Statusgruppen unterscheidet, können demzufolge auch Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, unter Nr. 4 der Vorbemerkungen fallen.

Die Zahlung einer Zulage anstelle der widerruflichen Eingruppierung des Vorarbeiters ist unzulässig. Dies wäre nämlich eine Abweichung vom TV-V zuungunsten des Arbeitnehmers. Vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG jedoch nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag – im vorliegenden Fall also durch den TV-V – gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Beide Ausnah...

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