Übernimmt der Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit entweder beim gleichen Arbeitgeber oder einem Dritten, kann dies aufgrund eines Werk-, eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrags geschehen. Zur Qualifizierung, welcher dieser Vertragstypen vorliegt, kommt es nicht auf den Umfang der geleisteten Tätigkeit, sondern allein auf die normalen Abgrenzungskriterien an. Zu beachten ist, dass bei einer Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich (§ 3 Satz 2 ArbZG) und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten dürfen. Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrages zu dieser Überschreitung, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages zur Folge. Der Fortbestand dieses Arbeitsvertrages unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt nur in Betracht, wenn sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider Vertragsparteien feststellen lässt[1].

Im TV-V ist die Möglichkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nicht mehr enthalten (anders noch § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/BAT-O; diese Regelungen sind in § 2 Abs. 2 TVöD übernommen worden). Deshalb gilt das allgemeine Arbeitsrecht, wonach ein Arbeitnehmer auch bei demselben Arbeitgeber eine weitere Tätigkeit aufnehmen kann. Diese Tätigkeit muss aber vom bestehenden Arbeitsverhältnis inhaltlich klar abgegrenzt sein. Ansonsten liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor.

Mit der Zunahme der Teilzeitbeschäftigung hat die Möglichkeit von mehreren Arbeitsverhältnissen an Bedeutung gewonnen. Bei der Beurteilung, ob ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen mehreren Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber besteht, ist maßgeblich jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Anhaltspunkt für einen fehlenden unmittelbaren Sachzusammenhang könnte etwa die Zahlung des Entgelts aus unterschiedlichen Budgets sein. Gleiches kann gelten, wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen beschäftigt wird. Bei Beschäftigung in einem Bereich kommt der Größe des Bereichs sowie der Aufgabengliederung große Bedeutung zu. So ist z. B. eine Beschäftigung als Bote einerseits und als Reinigungskraft andererseits vorstellbar.

Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang, ist jeder Arbeitsvertrag für sich getrennt zu behandeln, z. B. hinsichtlich Entgelt, Befristung, Kündigung.

Besonderheiten bestehen bei einer geringfügigen Beschäftigung:

Soweit beim gleichen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Tätigkeit neben einer geringfügigen Tätigkeit ausgeübt wird oder soweit beide Tätigkeiten geringfügig sind, sind die Arbeitsverträge hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung zusammenzufassen. Würde also insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sind beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.[2]

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