Satz 3 regelt die Zuordnung, wenn ein Betrieb nach bisherigem Recht eingruppiert. Die in diesem Fall gefundene Lohngruppe muss einer Entgeltgruppe zugeordnet werden. Die Zuordnung entspricht weitgehend § 22 Abs. 1 Satz 2, allerdings mit 2 Abweichungen: Zum einen werden die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 in den Fällen des § 23 der Entgeltgruppe 7 und nicht der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Zum anderen sind die Lohngruppe 8 sowie die a-Lohngruppen in der Gegenüberstellung nicht erwähnt. Dies beruht darauf, dass eine tarifrechtliche Stellenbewertung nur zu einer "Grundeingruppierung" in die Lohngruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 9 führen kann. Sowohl die Lohngruppe 8 als auch sämtliche a-Lohngruppen können nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht nur im Wege des Zeit- bzw. Tätigkeitsaufstiegs erreicht werden. Diese Aufstiegsformen haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben und gelten nach Satz 2 nicht mehr.

Im allgemeinen öffentlichen Dienst wurden für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Auch in dieser Anlage 3 waren – entsprechend § 23 Satz 3 – nur die Lohngruppen 1 bis 7 und 9 aufgeführt (also ohne die Lohngruppe 8 und ohne die a-Lohngruppen). Dasselbe gilt für die seit dem 1.1.2017 geltende Anlage 3 zum TVÜ-VKA.

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