Sofern das Kind am Stichtag das 16. Lebensjahr schon vollendet hat, kommt die Fortzahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus in Betracht, allerdings längstens für 3 Jahre – gerechnet ab dem Stichtag – und höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Dies ist das "gesetzlich festgelegte Höchstalter des Kindes" (nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG).

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